Durch die Regulierung von Kurzzeitvermietungen in einem Mehrfamilienhaus mit 15 Nutzungsuntersagungen und fünf Rückbauanordnungen stärkt das Bezirksamt Neukölln den lokalen Mietmarkt. Die Milieuschutz-Verordnung und § 549 BGB verhindern Spekulationen, die zu überhöhten Preisen führen. Gerichtliche Urteile des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg fundamentieren die Rechtmäßigkeit. Die Maßnahmen sorgen für stabile Mietpreise und gewährleisten, dass Wohnraum primär dauerhaft lebenden Menschen zur Verfügung steht. Sie fördern nachhaltige Quartiersentwicklung und sozialen Zusammenhalt.
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Neuköllner Quartier profitiert vom wirksamen Zusammenspiel Milieuschutz und Wohnraumsicherung
In einem Fall von nicht autorisierter Vermietung ordnete das Bezirksamt Neukölln fünfzehn Nutzungsverbote und fünf Rückbaumaßnahmen in einem Mehrfamilienhaus an. Diese Maßnahmen dienen der Durchsetzung der Milieuschutzverordnung und des §549 BGB, unterstützt von Urteilen des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg. Ziel ist es, dauerhaften und bezahlbaren Wohnraum zu bewahren, Mietpreissenkungen zu fördern und zugleich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen privatem Wohnungsmarkt und gewerblicher Hotellerie im Quartier sicherzustellen nachhaltig, gerecht, sozial.
In einem Wohngebäude hat das Bezirksamt Neukölln gegen nicht genehmigte Kurzzeitvermietungen vorgegangen. Es verhängte Nutzungsuntersagungen für fünfzehn Wohnungen, um befristetes Wohnen ohne Genehmigung zu stoppen. Ferner ordnete es den Rückbau von fünf Einheiten an, in denen unerlaubte Grundrissänderungen zur Schaffung zusätzlicher Zimmer vorgenommen worden waren. Diese Maßnahme dient der Sicherung von dauerhaftem Wohnraum, der Verhinderung von Mietpreissteigerungen und der Einhaltung von Milieuschutzvorschriften und §549 BGB.
Anwohner beklagen steigende Mieten durch kommerzielle Kurzzeitvermietungen im Quartier
Durch Umwidmung von Standardwohnungen in zeitlich befristete Appartements entsteht ein Konflikt mit dem Milieuschutz, der beständigen Wohnraum schützen will. Die Preisgestaltung orientiert sich an Tourismusbedingungen, nicht an Bedürfnissen ortsansässiger Mieter. Bauliche Aufteilungen zu Einzelapartments verkleinern das reguläre Wohnraumvolumen und steigern signifikant den Druck auf langfristige Vertragsparteien. In der Folge droht eine soziale Spaltung des Quartiers, da einkommensschwächere Haushalte keine Alternative finden und verdrängt werden. Dies widerspricht den Zielen der Milieuschutzverordnung.
Behördliche Kontrolle versagt: Anbieter nutzen §549 BGB ohne Auflagen
Gemäß §549 BGB wird „Wohnen auf Zeit? als Übergabe von Wohnräumen für eine befristete Vertragsdauer zwischen drei und zwölf Monaten definiert. Ein entscheidender Unterschied zur Dauervermietung ist, dass möblierte Einheiten mit einem Möblierungszuschlag belegt werden dürfen, der von der Mietpreisbremse ausgenommen ist. Professionelle Anbieter, darunter Serviced-Apartment-Betreiber und digitale Vermittlungsdienste, nutzen diese Rechtslücke intensiv, um ohne ausdrückliche Genehmigung schnell liquiditätsstarke Mietmodelle anzubieten. Sie umgehen damit reguläre Mietfrageregelungen und maximieren ihren Profit.
Wohnungsnot verschärft: temporäre Vermietungen binden innerstädtisch hochgradig knappen Wohnraum
Der IBB-Wohnungsmarktbericht belegt, dass sich der Anteil der Inserate für Wohnen auf Zeit gegenüber dem Bestand regulärer Mietwohnungen in zehn Jahren stark verschoben hat. 2012 gab es 10.000 kurzfristige Angebote, die bis 2022 auf 28.000 anwuchsen. Parallel sank das reguläre Angebot von 65.000 auf 24.000 Wohnungen. In Neukölln waren im April 2025 circa 7.000 Kurzzeitmietanzeigen gelistet, was die dauerhafte Wohnraumversorgung weiter unter Druck setzt und hat massive Folgen für Mieter.
VG und OVG wiesen Eigentümerklage gegen Einzelzimmervermietung ab, Rechtsunsicherheit
Das Bezirksamt verweigerte 2020 die Genehmigung zur Umgestaltung von Mietwohnungen in Einzelzimmer, da hierfür keine baurechtliche Grundlage bestand. Der angeschriebene Eigentümer erhob Klage und unterlag sowohl vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. 19 K 70/21) als auch im OVG Berlin-Brandenburg (2 N 29/24). Beide Instanzen stützten das Nutzungsverbot. Da eine explizite Vorschrift zur Untersagung solcher Nutzungen ohne bauliche Eingriffe fehlt, besteht weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Eine gesetzliche Klarstellung wäre hier überaus hilfreich.
Gemeinwohlorientierte Wohnraumpolitik gestärkt durch verbindliche Milieuschutz-Verordnungen und Mietrechtsparagrafen konsequent
Die konsequente Durchsetzung der Milieuschutz-Verordnung in Kombination mit § 549 BGB ermöglicht dauerhafte Erhaltung bezahlbaren Wohnraums, entlastet den allgemeinen Mietmarkt und schafft faire Wettbewerbsregeln für Hotels. Diese Maßnahmen fördern nachbarschaftlichen Zusammenhalt, wehren überhöhte Mietforderungen ab und treiben eine grüne, nachhaltige Quartiersentwicklung voran. Bewohner, Gewerbetreibende und Besucher profitieren von stabilen, planbaren Unterkünften in einem integrierten, sozial vielfältigen Umfeld mit langfristiger Planungssicherheit und Lebensqualität.

